Gerichtsvollzieherdienst
vor 1 Woche
**Gerichtsvollzieherdienst**:
**Gerichtsvollzieherdienst**:
- Originalinserat anzeigenDie Gerichtsvollzieherfachausbildung ist grundsätzlich eine Sonderlaufbahn für den mittleren Dienst, sodass eine Zulassung für die Ausbildung die Befähigung für den mittleren Justizdienst, Laufbahnzweig mittlerer allgemeiner Justizdienst voraussetzt.
Nach - 4 Absatz 1 ThürAPOGV können zur Ausbildung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes, Laufbahnzweig Gerichtsvollzieherdienst, zugelassen werden, wer
- die Prüfung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes, Laufbahnzweig mittlerer allgemeiner Justizdienst, bestanden hat,
- die Probezeit im mittleren Justizdienst, Laufbahnzweig mittlerer allgemeiner Justizdienst, erfolgreich absolviert hat,
- nach seiner Persönlichkeit und den bisherigen Leistungen für die besonderen Anforderungen des Gerichtsvollzieherdienstes geeignet ist,
- die für den Gerichtsvollzieherdienst erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt und
- in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Zur vorbereitenden Ausbildung kann zugelassen wer, die
- die Voraussetzungen nach - 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 ThürAPOGV erfüllt,
- die Bildungsvoraussetzung nach - 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürLaufbG nachweisen und
- eine für den Gerichtsvollzieherdienst förderliche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen und sich mindestens drei Jahre in einem für den Gerichtsvollzieherdienst förderlichen Beruf bewährt hat.
Als förderliche Berufe werden anerkannt:
- Rechtsanwaltsfachangestellte
- Steuerfachangestellte
- Patentfachangestellte
- Bankkaufleute
Bedienstete des mittleren Beamtendienstes anderer Fachrichtungen und Tarifbeschäftigte des Freistaats Thüringen können bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ebenfalls zur vorbereitenden Ausbildung zugelassen werden.
Alle de müssen über ein hohes Maß an Sozialkompetenz verfügen und sollten sich selbst gut organisieren können. Entschlussfreudigkeit und Durchsetzungskraft ist für den Beruf unabdingbar.
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