Empfangsmitarbeiterin Teilzeit

Vor 4 Tagen


Ranshofen, Österreich HAI-Aluminium Vollzeit

Ihre Aufgaben
Wir sind auf der Suche nach einem neuen motivierten & flexiblen HAI für unseren Empfang. Unser Empfang ist die gute Seele des Hauses, welche die Anliegen unserer MitarbeiterInnen, Kunden u. Lieferanten im Erstkontakt koordiniert. Der Empfang ist die Visitenkarte unseres Unternehmens und erledigt u.a. folgende Tätigkeiten:

- Telefonzentrale
- Bestellwesen für Büroartikel & Kaffeeküchen
- Verwaltung & Organisation der Besprechungsräume
- Koordination & Kontrolle des Firmenfuhrparks (Poolautos)
- Flug
- u. Hotelbuchungen für Dienstreisen
- div. administrative Tätigkeiten & Postverwaltung

Wir richten unser Stellenangebot bewusst an WiedereinsteigerInnen, KarenzrückkehrerInnen u. BerufseinsteigerInnen, welche in einem Stundenausmaß von ca. 20-25 Wochen-Std. flexibel zum Unternehmenserfolg beitragen wollen.

Ihr Profil
- Vorzugsweise eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung (Lehre, HAK, HLW-Matura oder gleichwertige Ausbildung)
- Erste Berufserfahrung wünschenswert aber keine Voraussetzung
- Selbständige, proaktive und serviceorientierte Arbeitsweise
- Strukturiertes Arbeiten & Fähigkeit zur Teamarbeit
- MS Office Kenntnisse (Word, Excel) und gute Englischkenntnisse vorausgesetzt
- Zeitlich flexibel wünschenswert

Wir bieten
interessierten Bewerbern die einmalige Chance im Rahmen der HAI-Unternehmensphilosophie altbekannte Wege zu verlassen und die Ausrichtung neuer Unternehmensprozesse anzustoßen. Gestalten Sie mit uns und Ihren Ideen die Zukunft der HAI-Gruppe.

Kontakt
Ihre Bewerbung reichen Sie bitte vorzugsweise über unser **Onlineportal** ein

Hammerer Aluminium Industries GmbH, Personalabteilung
Lamprechtshausener Straße 69, 5282 Ranshofen, T
+43 7722 891- 0

Wir bieten eine leistungsgerechte Vergütung ab € 2763,02 Brutto/Monat auf VZ-Basis. Die Stelle ist auf 20-25 Std/Woche ausgelegt. Eine Überzahlung ist möglich und abhängig von Qualifikation und Erfahrung. Wir weisen darauf hin, dass wir aufgrund - 9 Abs. 2 im österr. Gleichbehandlungsgesetz zu dieser Angabe verpflichtet sind. Im Sinne des B-GlBG wenden wir uns gleichermaßen an Damen und Herren.