Referent in Studienentwicklung
Vor 6 Tagen
**Beschäftigungsausmaß**: 30 Wochenstunden
**Dauer des Dienstverhältnisses**: ab 01.02.2025 - unbefristet
**Arbeitsort**: 1180 Wien, Gregor-Mendel-Straße 33
**Einstufung gem. Univ.KV, Verwendungsgruppe**: IIIb
**Bruttomonatsgehalt**: (abhängig von der anrechenbaren Vorerfahrung) mind.: € 2.219,20
(14 × jährlich, zusätzlich bieten wir ein attraktives Personalentwicklungsprogramm und umfassende
Sozialleistungen)
**Aufgaben**
- Vorbereitung von Sitzungsunterlagen, Organisation und Dokumentation von Sitzungen und
Videokonferenzen
- Aufbereitung von Informationen und Daten, Erstellung und Bearbeitung von Tabellen
- Kommunikations
- und Informationsaufgaben
- Administrative Begleitung von Prozessen (z.B. Qualitätsentwicklung, Reformen)
**Erwünschte Qualifikationen**
- Abschluss eines Studiums (Universität, Fachhochschule)
- Oder Matura/Fachmatura (z.B. Handelsakademie) oder gleichwertiger Schulabschluss mit
fundierter facheinschlägiger Berufserfahrung
- Berufserfahrung im österreichischen Bildungssystem von Vorteil
- Administrations
- und Organisationskenntnisse, Projektmanagementkenntnisse von Vorteil
- Konzeptionelles Denken, selbstständiges Arbeiten
- Sehr gute IT-Anwender*innenkenntnisse
- Sehr gute Umgangsformen und sprachliche Ausdrucksfähigkeit
- Perfekte Deutschkenntnisse, Englischkenntnisse
Erscheinungstermin: 08.11.2024
**Bewerbungsfrist**: 29.11.2024
Die BOKU strebt eine Erhöhung des Frauenanteils an und fordert daher qualifizierte Frauen
ausdrücklich zur Bewerbung auf. Bewerberinnen, die gleich geeignet sind wie der bestgeeignete
Mitbewerber, werden vorrangig aufgenommen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers
liegende Gründe überwiegen.
Menschen mit Behinderung und entsprechender Qualifikationen werden ausdrücklich zur
Bewerbung aufgefordert.
Wir freuen uns über Ihre Bewerbung inkl.
- Motivationsschreiben
- Lebenslauf
- Abschlusszeugnisse
- Arbeitszeugnisse
an das Personalmanagement, **Kennzahl 255**, der Universität für Bodenkultur,
**anführen**
Die Bewerber*innen haben keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise
- und
Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.
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