Ttdsg Erklärt

vor 4 Wochen


Wien, Österreich JENTIS GmbH Vollzeit

Im Mai dieses Jahres hat der Deutsche Bundestag das neue Gesetz zur Regelung des Datenschutzes im Bereich der Telekommunikation und der Telemedien erlassen.

Das TTDSG (Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz) wird am 1. Dezember 2021 in Kraft treten. Es stellt sich die Frage, wie sich die neuen Regelungen auf den Geschäftsbetrieb auswirken und was man tun muss, um die neuen Regeln einzuhalten.

**Das Big Picture: Cookie-Regeln**:
Die bisherige Datenschutzlandschaft in Deutschland war durch fragmentierte Regeln für Cookies geprägt. Die Cookie-Regeln orientierten sich insbesondere an den folgenden Bestimmungen und Entscheidungen:

- TMG (Telemediengesetz, 2007);
- TKG (Telekommunikationsgesetz, 2004);
- Planet49-Urteil, 2019 (aktives Einwilligungs-Opt-in);
- Fashion ID Ruling, 2019 (gemeinsame Kontrolle);
- EU ePrivacy-Richtlinie.

Weitere Komplikationen bei den Cookie-Regelungen wurden im Juli 2020 durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache _Facebook Ireland Ltd. v. Maximillian Schrems_ (Schrems II) verursacht. Mit der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Schrems II wurde das US-EU-Privacy Shield für ungültig erklärt. Diese Entscheidung hatte zur Folge, dass bei der Verwendung von Cookies von Drittanbietern ein hohes Risiko der Nichteinhaltung (von Datenschutzgesetzen) bestand. Vor der Entscheidung schützte das Privacy Shield die von der EU in die USA übertragenen Daten. Jetzt, ohne das Privacy Shield, müssen die Betreiber von Websites sicherstellen, dass zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Daten getroffen werden. Die Entscheidung macht Drittanbieter von Cookies, wie Facebook und Google, nicht konform, wenn keine zusätzlichen Maßnahmen zum Schutz der Daten bei der Übertragung getroffen werden.

Im Februar 2021 starteten die deutschen Datenschutzbehörden eine Koordinierte Prüfung internationaler Datentransfers. Im Rahmen der Prüfung wurde ausgewählten deutschen Unternehmen ein Fragebogen zugesandt, in dem die interne Vorgehensweisen bei der internationalen Datenübermittlung untersucht wurden. Der Fragebogen bezieht sich unter anderem auf die Nutzung von Dienstleistern für den Versand von E-Mails, das Hosting von Websites, Webtracking, die Verwaltung von Bewerberdaten und den konzerninternen Austausch von Kunden
- und Mitarbeiterdaten.

Es ist anzumerken, dass die von Maximillian Schrems geleitete Aktivistenorganisation noyb im März dieses Jahres Beschwerdeentwürfe zu 560 Websites in 33 Ländern, darunter auch Deutschland, wegen so genannter „unrechtmäßiger Cookie-Banner“ eingereicht hat.

Die Annahme des TTDSG ist eine bedeutende Veränderung für die Datenschutzregulierung in Deutschland, da es die fragmentierten Cookie-Regeln in einem Gesetz zusammenfasst. Das Gesetz lenkt den Fokus des Datenschutzes wieder auf das Web
- und User-Tracking. Es ist auch ein wichtiger Schritt zur Anpassung an die anstehende europaweite Rechtsreform, die durch das Gesetz über digitale Dienste und die ePrivacy-Verordnung eingeleitet wurde.

**Konsolidierte Cookie-Regeln (Deutschland)**:
Mit dem TTDSG soll die EU ePrivacyrichtlinie in den deutschen Gesetzessystem integriert und enger an die DSGVO angeglichen werden.Das TTDSG gilt für alle Unternehmen und Personen, die eine Niederlassung in Deutschland haben oder die Dienstleistungen oder Waren auf dem deutschen Markt anbieten oder sich an der Bereitstellung dieser beteiligen. Der Anwendungsbereich des TTDSGs umfasst nicht nur personenbezogene Daten, sondern alle Informationen, die durch die Nutzung von Telemedien und Telekommunikationsdiensten erhoben werden, d.h. alle Informationen, die über ein Endgerät (Endeinrichtung) erhoben, verarbeitet oder gespeichert werden.

Artikel 25 des TTDSG mit dem Titel „Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen“ regelt die Verwendung von Cookies. Er führt zwei Kategorien von Cookies ein: 1) Cookies, die mit Zustimmung gesetzt werden, und 2) Cookies, die keine Zustimmung erfordern. Dies bedeutet, dass ein berechtigtes Interesse nicht mehr als Grundlage für das Setzen eines Cookies auf dem Gerät eines Nutzers verwendet werden kann.

Nach dem TTDSG ist die Zustimmung des Nutzers in zwei Arten von Situationen nicht erforderlich:

- wenn der einzige Zweck der Cookie (Zugriff auf oder Speicherung von Informationen auf dem Gerät des Nutzers) darin besteht, eine Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz zu übermitteln; oder
- wenn das Cookie für den Anbieter eines Telemediendienstes unbedingt erforderlich ist, um einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst erbringen zu können.

Das TTDSG selbst definiert nicht den Umfang der unbedingt erforderlichen Cookies. Was notwendig ist, muss von den einzelnen Fällen abhängig gemacht werden. Das vom Europäischen Datenschutzausschuss im Jahr 2017 zur Verfügung gestellte ‚Erforderlichkeit’ Toolkit hilft bei der Klärung der Frage, ob das Setzen eines Cookies „unbedingt erf


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    vor 2 Wochen


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